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Geschäftsverteilungsplan
Die Verteilung der Geschäfte, d.h. der neu eingehenden Klagen, Anklagen, Beschwerden und sonstigen Sachen auf die
einzelnen Richter beim Amtsgericht wird jährlich durch das Präsidium des Amtsgerichts im Geschäftsverteilungsplan
beschlossen (Rechtsgrundlage:
§ 21e Gerichtsverfassungsgesetz). Damit wird dem Grundsatz des gesetzlichen Richters Rechnung getragen: "Niemand darf seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, § 16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Dieser Grundsatz
verlangt auch, dass die Kriterien, nach denen die Fälle auf die einzelnen Richter verteilt werden, im Voraus und nach allgemeinen
Gesichtspunkten bestimmt sind.
Deshalb beschließt das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan, mit welchen Richtern und Arbeitskraftanteilen die Abteilungen personell besetzt sind und für welche Fälle die Richter zuständig sein sollen. Das Präsidium ist ein Selbstverwaltungsorgan der Richter. Es wird von allen Richterinnen und Richtern des Gerichts gewählt.
Anbei haben Sie die Möglichkeit, den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd im PDF-Format zur Einsicht herunterzuladen. Selbstverständlich bemühen wir uns, diesen zeitnah in der jeweils aktuell geltenden Fassung in das Internet einzustellen, können jedoch keine Gewähr für einen aktuellen Stand übernehmen.
Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd
Den Stand entnehmen Sie bitte der Datei. Es handelt es sich dabei um eine Fassung, die speziell für die Veröffentlichung im Internet erstellt wurde und die bei Änderungen der Zuständigkeit oder der Besetzung aktualisiert wird. Änderungen, die nur von zeitlich begrenzter Bedeutung sind, werden dabei nicht immer erfasst.
Bitte beachten Sie, dass sich die rechtlich verbindliche Regelung der Geschäftsverteilung nur aus den bei der Geschäftsstelle hinterlegten Präsidiumsbeschlüssen ergibt!