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Beschäftigte sind während des Aufenthaltes in der Toilettenanlage nicht unfallversichert

Datum: 18.05.2020

Kurzbeschreibung: 
Das Landessozialgericht (LSG) hält daran fest, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bereits an der Außentür zur Toilettenanlage endet und nicht erst mit dem Durschreiten der Schwelle zu den Toilettenkabinen.
 
Urteil vom 30. April 2020, Aktenzeichen L 10 U 2537/18

Die Klägerin war in einem Feinkostladen eines großen Einkaufszentrums in der Nähe von Stuttgart beschäftigt. Im September 2016 rutschte sie im Toilettenraum, der dem gesamten Personal zur Verfügung stand, auf nassem Boden aus und stürzte auf die rechte Körperseite. Sie hatte die Außentür der zur Toilettenanlage gehörenden Räumlichkeiten durchschritten und befand sich beim Sturz an der Türschwelle zwischen dem Vorraum mit Waschbecken und den Toilettenkabinen.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Das sozialgerichtliche Verfahren verlief für die Klägerin erfolglos. Das LSG wies ihre Berufung zurück. Die Verrichtung der Notdurft und der Aufenthalt am Ort ihrer Vornahme gehört zum nicht versicherten persönlichen Lebensbereich, da sie unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit erforderlich ist. Bei natürlicher Betrachtungsweise zählt zum Vorgang des Verrichtens der Notdurft diese selbst und das Händewaschen, also der gesamte Aufenthalt in allen zur Toilette gehörenden Räumlichkeiten. Ein eventuell zuvor bestehender Versicherungsschutz endet an der Außentür zur Toilettenanlage. Diese auf objektive Merkmale gegründete klare Grenzziehung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das sich von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten ließ. Anders als der Dienstunfallschutz nach dem Beamtenrecht, der grundsätzlich abstrakt an die Dienstausübung im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn anknüpft, erfordert der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz einen inneren Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit, etwa als Beschäftigte.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Kraft Gesetzes sind versichert Beschäftigte.

§ 8 Abs. 1 SGB VII

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Alexander Angermaier
Richter am Landessozialgericht
- Pressesprecher -

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